Teilnahmebedingungen für das Azubi-Empfehlungsprogramm
1. Prämie
Arbeitnehmer der Klinikum Altenburger Land GmbH (nachfolgend KAL), deren Aktivitäten zur Mitarbeiterwerbung zur Einstellung eines neuen Auszubildenden in der KAL führen, erhalten eine Honorierung nach folgender Regelung:
Dieser Anspruch entsteht am Tag der Aufnahme der Ausbildung durch den geworbenen Auszubildenden. Weiterhin muss der geworbene Auszubildende seine Ausbildung erfolgreich ein halbes Jahr absolviert haben. Erfolgt eine Unterbrechung der Tätigkeit (bspw. aufgrund Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Langzeiterkrankung) verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs entsprechend.
Der Gutschein und evtl. Restguthaben sind bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr des Gutscheinerwerbs einlösbar.
2. Voraussetzungen
Als neue Auszubildende im Sinne von Nr. 1 gelten nicht:
Einstellung im Sinne von Nr. 1 liegt vor, wenn der Ausbildungsvertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
Die Ansprüche aus Nr. 1 entstehen nur, wenn der geworbene Auszubildende bereits bei der Bewerbung, spätestens jedoch im Vorstellungsgespräch angibt, vom wem er geworben wurde. Später abgegebene Erklärungen werden nicht berücksichtigt.
Die Ansprüche aus Nr. 1 entstehen nur, wenn der werbende Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach Nr. 1 selbst noch Arbeitnehmer der KAL ist.
Ansprüche nach Nr. 1 können nicht geltend gemacht werden durch: Mitglieder der Leitung des KAL, Chefärzte, Mitarbeiter der Personalabteilung und Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet nach deren Stellenbeschreibung die Mitarbeitergewinnung/Recruiting ist.
Ansprechpartnerin
Claudia Böhm
Personalabteilung
03447 52-1732