Wir sind für Sie da. Bei Bedarf vereinbaren Sie gern einen Termin.
Sie sind allein mit Ihren Sorgen und Problemen während Ihres Krankenhausaufenthaltes oder denen Ihrer Angehörigen? Ohne Unterstützung finden Sie manchmal nur schwer die richtige Lösung? Deshalb sind wir für Sie da.
Wir bieten Ihnen individuelle Unterstützung bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit einem Klinikaufenthalt stehen. Wir nehmen uns Zeit, haben ein offenes Ohr für Ihre Anliegen, Ängste und Fragen. Gemeinsam werden wir eine Lösung finden.
Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen, wie
• Anschlussheilbehandlungen
• Frührehabilitationen
• geriatrische Rehabilitationen
Unterstützung bei der Organisation der häuslichen (Weiter-) Versorgung
• Ambulanter Pflegedienst
• Pflegehilfsmittel
• mobile Essensversorgung
Unterstützung bei der Organisation eines Pflegeplatzes zur Dauer- oder Kurzzeitpflege
Vermittlung zu anderen Diensten, wie:
• Beratungsstellen
• Selbsthilfegruppen
• Behörden
• Palliativpflege
• Hospizdienste
Informationen zu:
• Pflegeversicherung
• Schwerbehindertenausweis
• Vorsorgevollmacht
• Patientenverfügung
• betreuungsrechtliche Angelegenheiten
Wenn Sie oder ein Angehöriger aktuell stationär in unserem Klinikum behandelt werden, beraten wir zu o.g. Themen.
Um konkrete Maßnahmen ergreifen zu können, benötigen wir zwingend einen unterschriftsberechtigten Angehörigen / Bekannten insofern der Patient selbst nicht mehr unterschriftsfähig ist. Dabei handelt es sich um Personen mit einer gültigen Vorsorgevollmacht oder einem Betreuerausweis.
Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem eine geschäftsfähige Person eine Vertrauensperson ermächtigt, im Ernstfall (durch Krankheit, Unfall, Alter) stellvertretend Entscheidungen zu treffen. Sie deckt gesundheitliche, finanzielle und rechtliche Bereiche ab und verhindert eine gerichtlich angeordnete Betreuung.
Die Vollmacht gilt sofort oder ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsunfähigkeit. Die schriftliche Form ist zwingend notwendig. Eine notarielle Beurkundung wird empfohlen, um Rechtsklarheit zu schaffen und die Geschäftsfähigkeit zu bestätigen. Ohne Vorsorgevollmacht dürfen Ehepartner oder Kinder nicht automatisch wichtige Entscheidungen treffen, sondern es wird ein rechtlicher Betreuer vom Gericht bestellt. Dies ist entweder ein neutraler Dritter oder ein näherer Verwandter (z.B. Ehepartner, Kind, Schwester).
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Eine normale Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod, kann aber als „über den Tod hinaus gültig“ (transmortal) vereinbart werden, um die Bestattung oder Nachlassabwicklung zu erleichtern.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung, mit der Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch Koma, Unfall oder schwere Krankheit) festlegen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen.
Sie dient dazu, Ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren, wenn Sie sich nicht mehr äußern können, und ist für Ärzte bindend. Sie können damit konkrete Anweisungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Ernährung, Wiederbelebung oder Schmerzbehandlung geben.
Die Schriftform ist zwingend erforderlich und das Dokument muss die eigenhändige Unterschrift mit Datum beinhalten. Sie müssen hierfür volljährig und im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sein. Es wird empfohlen, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, um eine Person zu benennen, die Ihren Willen durchsetzt.
Der Betreuerausweis (Bestellungsurkunde) ist eine vom Betreuungsgericht ausgestellte Urkunde, die einen rechtlichen Betreuer (z.B. neutraler Dritter, Angehöriger) legitimiert, eine betreute Person gegenüber Dritten (Banken, Behörden) zu vertreten. Er nennt die festgelegten Aufgabenkreise, ist oft befristet und muss bei Beendigung zurückgegeben werden. Der Betreuerausweis ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig.
NEIN. Dies bedarf mindestens einer Vorsorgevollmacht. Nur im Ausnahmefall greift das Ehegattennotvertretungsrecht.
Eine Betreuungsverfügung ist ein schriftliches Dokument, mit dem Sie für den Fall einer krankheits- oder unfallbedingten Geschäftsunfähigkeit im Voraus bestimmen, wer Ihr rechtlicher Betreuer werden soll.
Dies ist nur dann von Relevanz, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben. Sie dient dazu, dem Betreuungsgericht Wünsche zur Person des Betreuers oder zu dessen Aufgabenbereichen verbindlich mitzuteilen, um eine fremde Betreuung zu vermeiden.
Inwiefern das Gericht dem geäußerten Wunsch entspricht, obliegt dessen Ermessen nach eingehender Prüfung aller Umstände. Das Verfahren endet mit einem Betreuungsbeschluss in Form eines Betreuerausweises.
Ein Anspruch auf eine AHB besteht, wenn sie unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt zur Sicherung des Behandlungserfolgs medizinisch notwendig ist.
Eine AHB muss innerhalb von 6 Wochen begonnen werden und der Patient muss aus Sicht des Krankenhausarztes zu diesem Termin bereits wieder belastbar sein. Ist dies nicht der Fall (z.B. aufgrund eines erforderlichen Heilungsprozesses von mehr als 6 Wochen nach einer Operation) ist eine AHB ausgeschlossen.
Zudem unterliegen zahlreiche Diagnosen der Prüfung durch den Kostenträger im Hinblick auf eine Kostenübernahme (Indikationskatalog).
Ein Pflegeantrag ist der formelle Antrag bei der Pflegekasse, um Leistungen der Pflegeversicherung (wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen) zu erhalten. Er ist notwendig, um einen Pflegegrad festzustellen, wenn Einschränkungen in der Selbstständigkeit vorliegen.
Leistungen werden meist ab dem Datum der Antragstellung gewährt. Der Antrag kann formlos (telefonisch, per E-Mail, Fax oder Brief) bei der Pflegekasse (meist bei der Krankenkasse) gestellt werden. Die Sozialberatung des Klinikums nutzt hierfür ein vorgegebenes Formular, welches durch den Antragssteller zu unterzeichnen ist. Nach dem Antrag prüft der Medizinische Dienst (MD) in einem Hausbesuch die Pflegebedürftigkeit und ermittelt den Pflegegrad (1–5). Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Antrag entscheiden.
Für den Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades ist die Krankenkasse / Pflegekasse zuständig.
In der Regel reicht hier ein Anruf. Dabei kann Sie der bereits leistungserbringende Pflegedienst bzw. der beratende Pflegedienst, welcher einmal im halben Jahr sich einen Überblick über die aktuelle Situation verschafft, unterstützen.
Wird im Rahmen einer stationären Behandlung festgestellt, dass eine Höherstufung erforderlich wird, so leiten unsere Sozialberater alle notwendige Schritte mit Ihnen gemeinsam ein.
Um einen Grad der Behinderung (GdB) und den Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt oder der Kreisverwaltung stellen.
Der Antrag erfordert detaillierte Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die länger als sechs Monate andauern. Listen Sie hierfür alle Diagnosen, behandelnden Ärzte, Kliniken und Therapiemaßnahmen auf. Fügen Sie aktuelle ärztliche Befundberichte, Gutachten oder Klinikberichte in Kopie bei.
Das Versorgungsamt prüft die Unterlagen anhand der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Oft werden behandelnde Ärzte angeschrieben. Sie erhalten einen Feststellungsbescheid. Bei einem GdB von 50 oder mehr wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Kontakt Sozialberatung
Tel.: 03447 52-2211
Fax: 03447 52-2233
Mail: sozialdienst@klinikum-altenburgerland.de
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin!
Sprechzeiten
Mo/Mi/Fr 12:00 bis 15:30 Uhr
Di/Do 12:00 bis 16:30 Uhr
Sie finden unsere Sozialberatung über den Zugang rechts neben der Rezeption. Bitte melden Sie sich bei Eintreffen an der Rezeption!